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Aktuell

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SoVD Gittelde-Windhausen

SoVD Gittelde-Windhausen lädt zu verschiedenen Veranstaltungen ein

 

Gittelde-Windhausen (kip) Der SoVD Gittelde-Windhausen bietet zur Ferienzeit einige Veranstaltungen an.

Am Mittwoch, 14. August, 15 Uhr, lädt Frauensprecherin Angelika Fischer zum Kaffeenachmittag im Mehrzweckraum in Windhausen, Untee Harzstraße 21, ein.

Am Samstag, 24. August, wird das Sommerfest des SoVD Gittelde-Windhausen im Saal der Dorfgemeinschaftsanlage „Alte Burg“ in Windhausen gefeiert. Dazu sind alle Mitglieder herzlich eingeladen.

Weitere Informationen gibt gern die Frauensprecherin Angelika Fischer, Tel.05327-869 45 86.

Kleidersammlung für Bethel

Kleidersammlung für Bethel vom 19. bis 24. August

 

Bad Grund (kip) Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Grund führt vom 19. bis 24. August eine Kleidersammlung für Bethel durch. Das Sammelgut kann am ehem. Pfarramt -Garage-, Markt 21, Bad Grund jeweils von 8.00 – 18.00 Uhr abgegeben werrden.

Gesammelt wird gut erhaltene Kleidung und Wäsche, Schuhe -paarweise gebündelt-, Handtaschen, Plüschtiere und Federbetten -jeweils möglichst gut in Säcken verpackt.

Nicht gesammelt werden Lumpen, nasse, verschmutzte und beschädigte Kleidung und Wäsche, Textilreste, abgetragene Schuhe, Einzelschuhe, Gummistiefel, Skischuhe, Klein- und Elektrogeräte.

 

 

Siedlergemeinschaft Grüne Tanne Bad Grund

Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ knobelt am 18. Juli

 

Bad Grund (kip) Zu einem Knobelnachmittag lädt die Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ alle Mitglieder zu Donnerstag, 18. Juli, 15 Uhr, im Vereinsraum „Altes Rathaus“ in Bad Grund, Markt 18, ein. Diese Knobelnachmittage finden wieder regelmäßig jeden dritten Donnerstag im Monat statt..

Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen gibt gern Vorsitzender Jürgen Knackstädt, Telefon (05327) 2210.

DRK Eisdorf

DRK Eisdorf

Spende Blut und Du rettest Leben! Nächster Blutspendetermin am 22. Juli

 

Eisdorf (kip) Das DRK Eisdorf führt am Montag, 22. Julir, ab 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr, im Kultur- und Sportzentrum Eisdorf, Jahnstraße 21, im Zusammenarbeit mit dem Blutspendedienst Springe den nächsten Blutspendetermin durch. Vorsitzende Sabine Armbrecht freut sich, dass sie mit ihrem Team wieder einen Imbiss anbieten darf.

Blutspenden dürfen alle, die volljährig sind, sich gesund fühlen und mehr als 50 kg wiegen. Frauen können innerhalb von zwölf Monaten viermal und Männer sechsmal Blutspenden. Nach einer Blutspende darf jeder schon nach acht Wochen erneut spenden. Wer an einer Infektionskankheit leidet, darf nicht spenden. Nach größeren Operationen, Tätowierungen, Piercings, Ohrlochstechen darf frühestens nach vier Monaten wieder Blut spenden..

Wer Antibotika genommen hat, darf vier Wochen nach Absetzen des Medikaments wieder Blut spenden.

Zum Blutspendetermin müssen die Spender ihren Personalausweis mitbringen und soweit vorhanden ihren Blutspendepass, um die getätigte Blutspende einzutragen.

Terminreservierungen sind möglich, betont die Vorsitzende.

 

Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ lädt zum Tschärper-Essen am 1. Juli ein

Bad Grund (kip) An jedem ersten Montag im Monat -mit Ausnahme an Feiertagen- treffen sich Mitglieder der Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ im Vereinsraum „Altes Rathaus“ in Bad Grund, Markt 18, zum Tschärper-Frühstück. Das nächste Tschärper-Frühstück findet am Montag, 1. Juli, 10.00 Uhr. Damit pflegt seit Jahren die Siedlergemeinschaft bergmännische Traditionen und erinnert damit an den Bergbau in der Bergstadt und im Harz.

Nach alter Tradition bringt jeder Teilnehmer zu diesem Frühstück sein Essen und -soweit vorhanden- sein Tschärper-Messer mit.

Eine vorheige Anmeldung zur Teilnahme ist nicht erforderlich. Weitere Informationen gibt gern Vorsitzender Jürgen Knackstädt, Tel. (05327) 2210.

Johannisfest in Bad Grund wird am 24. Juni 2024 gefeiert

Bad Grund (kip) Die Johannigemeinde „Adeles Eck“ lädt zum Johannisfest am Montag, 24. Juni, ab 15.30 Uhr, am Hübichbrunnen zwischen St. Antoniuskirche und ehemaliges Rathaus ein. Es wird um den Johannisbaum mit der Johannisband getanzt. Wie in den Vorjahren ist der Johannisbaum von Ehrenamtlichen bunt geschmückt. Eine große Krone ziert besonders diesen Baum.

Für das leibliche Wohl wird mit Kaffee, Kuchen, leckeren Eieerkränzen, Käsenapp, Johannisburger, Johanni-Bowle und Kaltgetränken gesorgt.

Als besondere Gäste werden ab 18.30 Uhr die „Harzer Roller“ des Harzklubs Bad Grund auftreten.

Jung und alt sind zu diesem Traditionsfest herzlich willkommen.

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Foto: Bunt geschmückter Johannisbaum (Archiv Kippenberg BG852)

Verbraucherzentrale Niedersachsen

  • No-Show-Gebühren, Ausfallhonorare oder Stornokosten sind grundsätzlich rechtlich zulässig, es kommt jedoch auf die Details an
  • Wurden Stornokosten bei der Terminbuchung wirksam vereinbart, dürfen diese erst einmal verlangt werden – die Höhe muss aber angemessen sein
  • Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, wie Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Forderung nach Stornokosten umgehen sollten

Hannover, 06.06.2024 (ein/kip) Die Verbraucherzentrale Niedersachsen teilt mit: Einen Restaurantbesuch kurzfristig absagen oder den Frisörtermin vergessen? Wer eine Reservierung oder Terminbuchung nicht wahrnimmt, wird immer öfter zur Kasse gebeten. Denn für den Dienstleister können durch das Nichterscheinen oder die kurzfristige Absage Umsatzeinbußen entstehen, sodass diese eine No-Show-Gebühr verlangen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was sich dahinter verbirgt und ob Verbraucherinnen und Verbraucherinnen diese zahlen müssen. 

Wer Stornokosten zahlen soll, fragt sich zunächst, ob diese rechtlich überhaupt zulässig sind, insbesondere wenn der Termin oder die Reservierung storniert wurde. „Grundsätzlich gilt: Wenn ein Ausfallhonorar in den AGB, also den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wirksam vereinbart ist, darf dieses erst einmal verlangt werden“, erklärt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Hagge ergänzt: „Bei der Terminbuchung muss aber auf die Stornierungsbedingungen in den AGB und damit auf eventuell anfallende Kosten ausdrücklich hingewiesen werden.“

Höhe der Ausfallgebühr muss angemessen sein

Doch auch bei berechtigter Ausfallgebühr gilt: Die Höhe muss angemessen sein. „Im Zweifel sollte die Forderung überprüft werden“, rät Hagge und erklärt weiter: „Gleiches gilt, wenn der Termin frühzeitig abgesagt wurde und es trotzdem zu Schadensersatzforderungen kommt.“ Wenn überhaupt eine Entschädigung verlangt werden darf, richte sich diese nach bestimmten Kriterien: Zum Beispiel nach der eingeplanten Zeit, bereits getätigten Ausgaben oder einem nachweisbaren entgangenen Gewinn. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten derartige Forderungen in jedem Fall rechtlich prüfen lassen und das Gespräch mit dem Anbieter suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden, empfiehlt der Rechtsexperte. 

Um Ärger mit Dienstleistern zu vermeiden, rät Hagge dazu, gebuchte Termine so früh wie möglich abzusagen, wenn diese nicht wahrgenommen werden können. Darüber hinaus sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Terminvereinbarung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornierungsbedingungen achten. 

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen– vor Ort, telefonisch und per Video.

Verbraucherzentrale Niedersachsen

Klage gegen EWE Vertrieb GmbH erfolgreich -Verspätete Strom- und Gas-Abrechnungen rechtswidrig

Hannover (ein/kip) Die Verbraucherzentrale hatte gegen EWE geklagt, da Strom-, Gas- und Wärme Kundinnen und Kunden teils mehrere Monate auf Abrechnungen warten mussten. Das Gericht hat der Klage für Strom und Gas stattgegeben; bei Fernwärme liege aufgrund mangelnder Rechtsvorschriften kein Verstoß vor. Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg stärkt Verbraucherrechte und zeigt Defizite bei Fernwärme auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laut Urteil des Landgerichts Oldenburg hat die EWE Vertrieb GmbH Abrechnungen für Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung zukünftig spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte Klage gegen den Energieversorger eingereicht, da Kundinnen und Kunden teils mehrere Monate auf Jahres- und Abschlussrechnungen sowie die Auszahlung von Guthaben warten mussten. EWE war nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für Fernwärmeverträge wurde die Klage hingegen mangels klarer Rechtsvorschriften abgewiesen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sieht das Urteil als wichtiges Signal für die Betroffenen. Gleichzeitig unterstreiche es den Handlungsbedarf im Bereich Fernwärme: Kundinnen und Kunden müssen hier die gleichen Rechte wie bei Strom- und Gaslieferverträgen erhalten. „Es freut uns sehr, dass unsere Klage in den wesentlichen Punkten erfolgreich war“, sagt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und ergänzt: „Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Betroffenen. Es stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und unterstreicht, dass gesetzliche Fristen nicht einfach missachtet werden dürfen.“ Das Landgericht Oldenburg hat sowohl für Stromals auch für Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung festgestellt, dass Abschluss- und Jahresrechnungen gemäß Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen müssen. In zwei der vorgelegten Fälle hatte EWE diese Frist um mehr als sechs und sieben Monate überzogen. „Für Kundinnen und Kunden ist das nicht nur ärgerlich, sondern nachteilig, weil sich damit auch die Auszahlung vorhandener Guthaben sowie die Überprüfung der monatlichen Abschläge verzögern“, erklärt Zietlow-Zahl. Kollektives Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass es sich bei den Verstößen nicht um Einzelfälle handelt: Dass eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden betroffen ist, gehe schon aus der Kommunikation des Energieversorgers zu den freiwillig eingeräumten „Entschädigungszahlungen“ hervor. Es sei daher notwendig, die Rechtslage generell zu klären. Da EWE zudem nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe Wiederholungsgefahr. Durch die Verpflichtung, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, sollen die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nun geschützt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

presseinfo presseinfo presseinfo presseinfo 2/2 Pressestelle Herrenstr. 14 30159 Hannover Tel.: (05 11) 9 11 96-12 Fax: (05 11) 9 11 96-10 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.verbraucherzentraleniedersachsen.de Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. Bei Fernwärme fehlt Verbraucherschutzvorschrift Für Fernwärmeverträge wurde die Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen hingegen abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, der Anspruch ergebe sich mangels einer einschlägigen Verbraucherschutzvorschrift nicht. „Für uns ist das Urteil wenig überraschend. Es unterstreicht, dass Kundinnen und Kunden hier deutlich schlechter gestellt sind als bei Strom- und Gaslieferverträgen“, kritisiert Zietlow-Zahl. Dass Fernwärmeversorger noch nicht einmal verpflichtet sind, Abrechnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erstellen, belege das schlechte Verbraucherschutzniveau. „Hier ist der Gesetzgeber gefragt. Wenn Fernwärme für Kundinnen und Kunden attraktiv sein soll, müssen ihre Rechte gestärkt werden“, fordert der Energierechtsexperte. Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/ewe-abrechnungen.

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